ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen IBIS und dem Käufer abgeschlossenen Verträge. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern die AGB bei einem vorangegangenen Vertrag einbezogen waren und es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende Bestimmungen oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers erkennt IBIS nicht an, es sei denn, der Geltung wäre schriftlich zugestimmt worden. Individualvereinbarungen bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
1.3 Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
1.4 Alle Vereinbarungen werden bei Vertragsabschluss zwischen dem IBIS und dem Käufer schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Spätere Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
§ 2 Vertragsabschluss
2.1 Die Angebote von IBIS sind freibleibend und unverbindlich. Muster gelten als unverbindliche Typmuster, wobei Spezifikationswerte nur Näherungsangaben darstellen und den üblichen biologischen und produktionstechnischen Schwankungen unterliegen. Änderungen (insbesondere in Form, Farbe oder Gewicht) bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar, sondern dienen lediglich der Orientierung des Käufers.
2.2 IBIS ist berechtigt, Bestellungen des Käufers innerhalb von 2 Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme erfolgt entweder in Textform oder durch Auslieferung der Ware.
2.3 Der Vertragsschluss erfolgt unter Vorbehalt vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Dieser Vorbehalt gilt nicht für kurzfristige Lieferstörungen sowie für Fälle, in denen eine Nichtbelieferung von IBIS zu vertreten ist. Er greift mithin nur in den Fällen, in denen IBIS trotz Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes die Ware unverschuldet nicht erhalten kann. IBIS wird den Käufer über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich in Kenntnis setzen. Bereits geleistete Zahlungen des Käufers werden umgehend erstattet.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe zuzüglich Transportkosten; es sei denn, dass im Einzelfall Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart worden ist.
3.2 IBIS ist berechtigt, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere durch Änderungen der Preise der Hersteller eintreten. IBIS ist verpflichtet, bei Kostensenkungen in gleicher Weise zu verfahren. Sowohl Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen wird IBIS, sobald und soweit sie eingetreten sind, dem Käufer auf Verlangen entsprechend nachweisen.
3.3 Rechnungen werden ausschließlich elektronisch übersandt. Die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage nach Erhalt der Ware. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer in Verzug. Die Geltendmachung von Mängeln oder einer Minderung berührt die Fälligkeit der übrigen Kaufpreiszahlung nicht. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
3.4 Zahlungen können ausschließlich per Überweisung erfolgen und werden erst mit Eingang auf einem der Konten von IBIS bewirkt.
3.5 Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers ein, die die Ansprüche von IBIS auf die Gegenleistung gefährdet, oder erfährt IBIS von unzureichender Liquidität des Käufers, oder gerät der Käufer mit einer Zahlungsverpflichtung in Verzug, die der Höhe nach wenigstens 15 % sämtlicher Forderungen von IBIS gegenüber dem Käufer beträgt, oder hat der Käufer bei Vertragsschluss falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht, ist IBIS bei Bestehen einer Vorleistungspflicht berechtigt, ihre Leistung so lange zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder eine Sicherheit für sie geleistet ist. Ist der Käufer trotz Aufforderung mit angemessener Fristsetzung Zug-um-Zug gegen die Leistung von IBIS weder zum Bewirken der Gegenleistung noch zur Leistung einer Sicherheitsleistung bereit, steht IBIS ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. In diesen Fällen werden sämtliche Forderungen von IBIS zur Zahlung fällig. Alle Zahlungsaufschübe enden.
3.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von IBIS anerkannt sind. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Vertragsverhältnis. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. IBIS stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang zu.
§ 4 Lieferung und Gefahrübergang
4.1 Lieferungen von IBIS erfolgen DDP vereinbarter Lieferstelle (Incoterms 2020), sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei vom Käufer zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr einer zufälligen Beschädigung oder eines zufälligen Untergangs der Ware bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
4.2 Vereinbarte Lieferfristen und –termine gelten stets als ungefähr und sind grundsätzlich unverbindlich, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Liefertermine und –fristen stehen unter der Bedingung, dass der Käufer seinerseits seinen vertraglichen Mitwirkungs-, insbesondere auch den Zahlungspflichten, termingerecht nachkommt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.3 Bei Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins ist IBIS ab Zugang einer schriftlichen Mahnung des Käufers verpflichtet, die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist auszuführen. Mit Ablauf dieser Frist kommt IBIS in Verzug, es sei denn, IBIS hat die Verzögerung nicht zu vertreten.
4.4 Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Käufer zumutbar sind.
4.5 Gerät der Käufer in Annahmeverzug, ist IBIS berechtigt, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zur Abrufung der Ware vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
4.6 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen IBIS, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die IBIS die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat IBIS zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder beim Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann IBIS auffordern, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erklären, ob IBIS zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt IBIS sich nicht, kann der Käufer vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. IBIS wird den Käufer unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie vorstehend ausgeführt, eintritt.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
5.1 IBIS behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Die Waren bleiben darüber hinaus bis zur Erfüllung sämtlicher IBIS gegen den Käufer zustehenden Ansprüche Eigentum von IBIS, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vor-behaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung von IBIS.
5.2 Der Käufer ist verpflichtet, IBIS auf Verlangen Umfang und Ort der in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware mitzuteilen.
5.3 Der Käufer darf Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang weiter veräußern. Der Käufer tritt IBIS bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. MWSt) der Forderungen von IBIS ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von IBIS, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. IBIS verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann IBIS verlangen, dass der Käufer IBIS die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist IBIS berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch IBIS liegt ein Rücktritt vom Vertrag. IBIS ist nach Rücknahme der Ware, sofern möglich, zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
5.5 Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware von dritter Seite sind IBIS unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Käufers, soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind.
5.6 Übersteigt der Wert der IBIS gegebenen Sicherheiten die Gesamtsumme der Forderungen von IBIS um mehr als 10%, kann der Käufer die Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von IBIS verlangen.
§ 6 Gewährleistung
1) Wir bestätigen, dass die von uns gelieferte Ware hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, Qualität, Verpackung, Deklaration und Warenspezifikation den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3) Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware in Textform anzuzeigen. Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware von Kaufleuten als genehmigt. Gewährleistungsansprüche sind infolgedessen ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
4) Verlangt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zuzumuten ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
5) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig anzeigt. Die verkürzte Frist und der Gewährleistungsanspruch gelten nicht für Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden.
6) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar.
7) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Haftung
7.1 In allen Fällen, in denen IBIS aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet IBIS nur, soweit IBIS, ihren leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (= Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf); die Haftung ist insoweit je-doch außer in den Fällen von Satz 1 und 2 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.2 Soweit die Schadensersatzhaftung IBIS gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von IBIS.
§ 8 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
8.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf (UN-Kaufrecht).
8.2 Sofern der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand Aachen. IBIS bleibt berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
§ 9 Schlussbestimmungen
9.1 Der Käufer kann Ansprüche aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von IBIS abtreten. Dies gilt nicht für auf Geld gerichtete Ansprüche des Käufers gegen IBIS.
9.2 Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragsparteien daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
9.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen des Zumutbaren schon jetzt, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt und die sie vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit zuvor gekannt hätten. Das gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke.
Stand: 04/2025